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Grenzwerte für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungen

Es gibt verschiedene Angaben für Mengen von Vitaminen und Mineralstoffen, z.B. auf Nahrungsergänzungsmitteln oder in der Literatur. Im Folgenden einige Angaben, um dort Klarheit hineinzubringen.
Hierzu eine Tabelle für die schnelle Übersicht, aber zuvor die Erklärung zu den Spaltenüberschriften.

NRV
NRV ist die Abkürzung für Nährstoffbezugswert, genauer: "Nutritional Reference Values" oder "Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr". Dieser Wert ist zwar offensichtlich angelehnt an die Verzehrsempfehlungen zur Nährtsoffzufuhr, die europäische Institute wie die DGE abgeben, soll aber ausdrücklich, worauf der Gesetzgeber Wert legt, keine Empfehlung sein, sondern eben nur ein Referenzwert ohne jegliche wissenschaftliche Wertung.
Insofern ist es auch falsch bzw. zeugt von fehlendem Fachwissen, wenn Anbieter von Nahrungsergänzungmitteln in ihren Angeboten den NRV-Wert, der auf den Etiketten angegeben werden muss, mit "Empfehlungen für die tägliche Zufuhr" übersetzen. Leider ist dieser Wert oftmals wirklich nur ein Wert ohne jeden Sinn, da er vor langer Zeit, d.h. im Jahr 2011, festgelegt und seitdem nicht mehr überarbietet wurde. Da die Wissenschaft sich ständig weiterentwickelt, sind einige Zahlen dort wirklich schon absurd veraltet. So ist z.B. heute bei Vitamin D klar, dass die damalige Empfehlung viel zu niedrig war. Heute wird empfohlen, 20 µg Vitamin D täglich aufzunehmen, 2011 war man noch der Meinung, dass 5 µg ausreichen. Ein Nahrungsergänzungsmittel mit 20 µg Vitamin D muss also nun auf dem Etikett die Angabe "400 % NRV" tragen, der Laie denkt, das wäre völlig überdosiert, aber faktisch enthält es gerade mal die unbedingt nötige Menge pro Tag.

DACH:
DACH steht für Deutschland (D) Österreich (Austria) Schweiz (CH).
Früher war für die Empfehlungen für die Nährstoffzufuhr die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) zuständig. Jedes deutschsprachige Land hat in dem Bereich sein eigenes Süppchen gekocht. Irgendwann vor einigen Jahren sah man ein, dass das sinnlos ist und legte die Empfehlungen zusammen. Seitdem beschließen Deutschland, Österreich und die Schweiz gemeinsam, was sie ihren Bürgern bzw. medizinischem Fachpersonal empfehlen, was man als DACH-Empfehlungen bezeichnet. Wichtig zu wissen ist, dass die DACH-Empfehlungen sich ausschließlich an Gesunde richten. Für Menschen wie z.B. chronisch Kranken haben sie keine Aussagekraft, diese haben oft völlig andere Bedürfnisse.

Upper Limit:
Der bzw. das UL ist ein Wert, der sich auf die unschädliche langfristige tägliche Aufnahme über Monate oder Jahre für Gesunde bezieht. Wenn ein Therapeut seinem Patienten für einen kurzen Zeitraum eine wesentlich höhere Menge verordnet, so hat das sicher seinen Grund, zumal das dann eine Dosis für Kranke und nicht für Gesunde ist, die auch nur über einen absehbaren Zeitraum genommen wird. Aber langfristig und ohne besonderen Anlass sollte das Upper Limit nicht überschritten werden.
Die von der EFSA (European Food Safety Authority) veröffentlichten Werte für den „Tolerable Upper Limit“ (UL) sind am ehesten geeignet als Anhaltspunkt, wie viel man von Mineralstoffen und Vitaminen täglich aufnehmen kann, ohne dem Körper zu schaden. Als Grundlagenwerk hierzu gilt zwar eigentlich "TOLERABLE UPPER INTAKE LEVELS FOR VITAMINS AND MINERALS" aus dem Jahr 2006, da das aber fasst 500 Seiten umfasst und schon fasst 20  ahre alt ist, halten wir folgendes Dokument  von Juni 2024 mit 8 Seiten für wesentlich geeigneter: Overview on Tolerable Upper Intake Levels as derived by the Scientific Committee on Food (SCF) and the EFSA Panel on Dietetic Products, Nutrition and Allergies (NDA)

Höchstmengen Schweiz pro Tageszufuhr

Was Upper Limits oder Nährwertempfehlungen angeht, weicht die Schweiz mit ihrer !Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel" seit 2020 stark vom Rest der EU ab.
Vieles dort muss man als Ernährungswissenschaftler nicht unbedingt verstehen. Z.B. warum Schweizer Bürger nur noch 5,3 mg Zink pro Tagesdosis aufnehmen dürfen, während es im Rest der EU viel mehr ist, was bei einem Upper Limit von 25 mg auch nicht wirklich problematisch scheint.
Aber egal was man von der VNem hält oder auch nicht, wir müssen uns als Onlineversand daran auf jeden Fall halten. Das heißt, wir dürfen keine Nahrungsergänzungen in die Schweiz senden, die auch nur mit einem Stoff die geforderten Höchstmengen überschreiben.

k.A.:
Einige Spalten enthalten die Angabe k.A. bzw. keine Angaben. Das kann daran liegen, dass ein Stoff völlig ungefährlich ist bzw. auch in sehr großen Mengen konsumiert werden kann. Es kann aber auch daran liegen, dass schlicht keine wissenschaftlichen Daten vorliegen. So klar ist das teilweise auch nicht beschrieben in den gesetzlichen Regelwerken.
Wir empfehlen daher, sich in dem Fall an vorhandenen Werten zu orientieren. Ist z.B. beim europäischen Upper Limit nur ein k.A. angegeben, kann man sich an den Schweizer Werten orientieren oder umgekehrt.

Die folgende Grafik vom Schweizer Bundesamt für Lebensmittelsicherheit soll optisch verdeutlichen, wie das mit den Empfehlungen bzw. Upper Limits einzuordnen ist:

Upper Limit und Ernährungsbedarf

Kurze Erklärung dazu:

  • BA = der Bereich der normalen Ernährung. Diese ist oft eher ungesund (roter Bereich), ein kleiner Teil der Menschen, nach dieser Grafik ca. 20 %, schaffen es ,sich gesund zu ernähren
  • R = der Bereich, in dem Nahrungsergänzungsmittel sinnvoll und gesund sein können.
  • Über UL: Nur eine kurzfristige Überschreitung ist evtl. kurzfristig vertretbar, z.B. um handfeste Mangelzustände auszugleichen. Langfristig sollte dieser Bereich aber nicht überschritten werden.

Tabellarische Übersicht zu Grenzwerten für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungen

Vitamin

NRV1 DACH (m/w 25-51 Jahre)2

Upper Limit3

Höchstmengen Schweiz pro Tageszufuhr lt. VNem Stand 1.2.2024

Vitamin A

800 µg RE5,6

1000 µg / 800 µg

3000 µg

1360 µg (in Form von Beta-Carotin max. 8,2 mg)8

Vitamin D

5 µg

20 µg

100 µg

70 µg

Vitamin E

12 mg α-TE5

14 mg / 12 mg

300 mg

205 mg

Vitamin K

75 µg

70 µg / 60 µg

k.A.

225 µg

Vitamin C

80 mg

100 mg

k.A.

750 mg

Thiamin

1,1 mg

1,2 mg / 1 mg

k.A.

frei / keine Höchstmenge

Riboflavin

1,4 mg

1,4 mg / 1,2 mg

k.A.

frei / keine Höchstmenge

Niacin7

16 mg NE5

16 mg / 13 mg

900 mg (max 10 mg Nicotinsäure)

600 mg, davon höchstens 10 mg als
Nicotinsäure und Inositolhexanicotinat (Summe)

Vitamin B6

1,4 mg

1,5 mg / 1,2 mg

12 mg

15 mg

Folsäure

200 µg

400 µg

1000 µg

750 µg

Vitamin B12

2,5 µg

3 µg

k.A.

frei / keine Höchstmenge

Biotin

50 µg

30 µg / 60 µg

k.A.

frei / keine Höchstmenge

Pantothensäure

6 mg

6 mg

sicher

frei / keine Höchstmenge


Mineralstoff

NRV1

DACH (m/w 25-51 Jahre)2

Upper Limit3

Höchstmengen Schweiz pro Tageszufuhr lt. VNem Stand 1.2.2024

Kalium

2000 mg

2000 mg

k.A.

2250 mg

Chlor

800 mg

830 mg

k.A.

nur als Begleition

Calcium

800 mg

1000 mg

2500 mg

750 mg

Phosphor

700 mg

700 mg

k.A.

nur als Begleition

Magnesium

375 mg

350 mg / 300 mg

250 mg9

375 mg

Eisen

14 mg

10 mg / 15 mg

k.A.

21 mg

Zink

10 mg

10 mg

25 mg

5,3 mg

Kupfer

1 mg

1 mg / 1,5 mg

5 mg

1,6 mg

Mangan

2 mg

2 mg / 5 mg

k.A.

3 mg

Fluor

3,5 mg

3,8 mg / 3,1 mg

7 mg

k.A.

Selen

55 µg

10-70 µg

255 µg

165 µg

Chrom

40 µg

30 µg / 100 µg

k.A.

188 mg

Molybdän

50 µg

50 µg / 100 µg

600 µg

300 µg

Jod

150 µg

200 µg

600 µg

200 µg

Quellen:

1 NRV (Nährstoffbezugswert): Lebensmittelinformationsverordnung LMIV (VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES) – Referenzwert für die Angabe auf der Verpackung / Dose, nicht identisch mit dem „Tagesbedarf“ laut DGE!

2 Deutsche Gesellschaft für Ernährung, Österreichische Gesellschaft für Ernährung, Schweizerische Gesellschaft für Ernährungsforschung, Schweizerische Vereinigung für Ernährung (Hrsg.): Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr. Bonn, 2. Auflage, 1. Ausgabe (2015) – Medizinisch-Wissenschaftlich gesicherter Tagesbedarf!

3 EFSA (European Food Safety Authority). Tolerable upper intake levels for vitamins and minerals. European Food Safety Authority, Parma, Italy. 2006. – k.A. = Kein Angabe mangels wissenschaftlicher Grundlage; Sicher = Keine Angabe, da selbst in großen Mengen nicht toxisch – Wissenschaftlich gesicherter Wert, sollte eingehalten werden, evtl. Grundlage für spätere gesetzliche EU-Weite Höchstmengen-Begrenzungen!

5 Einheitsangabe nach VERORDNUNG (EG) Nr. 1170/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009. Die Angabe zum Vitamin E-Gehalt (α-TE = Total alpha-tocopherol equivalents) bezieht sich auf die Wirkung der verschiedenen Formen von Vitamin E. 1 mg aTE entsprechen: 1 mg alpha-Tocopherol, 2 mg beta-Tocopherol, 4 mg gamma-Tocopherol, 100 mg delta-Tocopherol, 3,3 mg alpha-Tocotrienol, 6,6 mg beta-Tocotrienol, 13,2 mg gamma-Tocotrienol

6 Einige Carotinoide werden im Körper zu Vitamin A umgewandelt und sind in der Tabelle mit anzugeben, umgerechnet in RE = Retinoläquivalent. 6mg Betacarotin bzw. 12 mg andere Carotinoide (Lycopin, Lutein, Zeaxanthin) entspr. 1 mg Vitamin A . Bezgl. einer toxischen Erhöhung der Vit-A-Zufuhr spielt Betacarotin keine Rolle, eine hohe Zufuhr birgt jedoch andere Gesundheitsrisiken. Daher müssen NEM mit >= 2 mg Betacarotin den Hinweis tragen: Betacarotin sollte von starken Rauchern (>20 Zigaretten/Tag) nicht über einen längeren Zeitraum eingenommen werden (Quelle).

7 Nicotinsäure + Nicotinamid sind toxikologisch verschieden, daher UL Nicotinsäure 10 mg, UL Nicotinamid 900 mg. BfR empfiehlt, nur Nicotinamid zu verwenden!

8 Vitamin A kann leicht überdosiert werden. Daher finden sich in Deutschland wenige reine Vitamin-A-Präparate, meist wird Beta-Carotin zugesetzt, aus dem der Körper Vitamin A bilden kann ohne Gefahr einer Überdosierung. Das dürfte auch der Grund sein, weshalb die Schweiz überhaupt kein reines Vitamin A in Nahrungsergänzungen zulässt!

9 Ein Upper Limit, das niedriger ist als der Tagesbedarf, klingt im ersten Moment unlogisch. Dazu muss man aber wissen, dass sich dieses Limit von 250 mg täglich nur auf das bezieht, was man täglich mit Nahrungsergänzungsmitteln aufnehmen sollte. Darüber könnte es zu Problemen wie Durchfall kommen. Dieser Meinung sind zumindst BfR und EFSA. Es gibt also kein Verbot wegen schwerer Gesundheitsgefährungen, zumal fraglich ist, ob man individuell wirklich so reagiert, das könnte bei jedem anders sein. Daher sind die Schweizer auch entspannter mit 375 mg Höchstmenge. Letztendlich sollte das jeder selbst austesten, Durchfall ist für kurze Zeit keine gefährliche Nebenwirkung.

Vitamine + Mineralien: Erlaubte Stoffe

Erlaubte Stoffe in der EU + EWR lt. VERORDNUNG (EG) Nr. 1170/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009

Die Vitamine A bis E sind keineswegs einheitliche Stoffe. So gibt es z. B. beim Vitamin B12 mindestens 4 Stoffe, die im Körper auf die gleiche Weise wirken, teilweise ineinander umgewandelt werden können und daher alle als „B12“ bezeichnet werden können.
Mineralstoffe können nicht in Reinform aufgenommen werden. Die meisten Menschen wissen z. B. aus dem Chemieunterricht, was passiert, wenn man Kalium pur einnehmen bzw. mit Wasser in Verbindung bringen würde. Siehe hier: https://www.youtube.com/watch?v=i8DiLjGc3pA, man sollte also nicht versuchen, seinen Kaliumbedarf mit reinem Kalium zu decken! Deshalb müssen Mineralstoffe bzw. Spurenelemente immer in Form chemischer Verbindungen aufgenommen werden, die für den Körper harmlos sind und wo sich dieser dann per Verdauung oder Umwandlung die Stoffe herausholen kann.
Es gibt daher eine sehr große Auswahl an chemischen Verbindungen, die Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln und Medikamenten nutzen können, um ihre Produkte mit Vitaminen und Mineralstoffen anzureichern.

Manche davon werden besser, manche schlechter verwertet. Manche sind in der EU erlaubt, andere können nur übers Ausland bezogen werden, da sie hier nicht zugelassen sind, meist wegen Sicherheitsbedenken.

>Früher waren in Deutschland sehr viele sehr gute Verbindungen nicht zugelassen, die neue EU-Verordnung Nr. 1170/2009 hat hier wesentliches Verbesserungen gebracht. Wichtige Stoffe mit sehr hoher Wertigkeit, wie z.B. Methylcobalamin oder Eisenbisglycinat, waren bis dahin verboten, nun sind sie erlaubt, sehr zum Vorteil der Verbraucher.

In unserem Onlineshop finden Sie nur ausgewählte Produkte, die Stoffe mit höchster Verfügbarkeit enthalten. Das unterscheidet unser Angebot von der üblichen Supermarkt-, Drogerie- und Apothekenware.
Im Folgenden eine aktuelle Liste aller in der EU erlaubten Stoffe für die Anreicherung mit Vitaminen und Mineralstoffen:

Vitamine

Erlaubte Verbindungen

Mineralstoffe

Erlaubte Verbindungen

Vitamin A

Retinol, Retinylacetat, Retinylpalmitat, Beta-Carotin

Kalium

Kaliumbicarbonat, Kaliumcarbonat, Kaliumchlorid, Kaliumcitrat, Kaliumgluconat, Kaliumglycerophosphat, Kaliumlactat, Kaliumhydroxid, Kalium-L-pidolat, Kaliummalat, Kaliumsalze der Orthophosphorsäure

Vitamin D

Cholecalciferol, Ergocalciferol

Calcium

Calciumacetat, Calcium-L-ascorbat, Calciumbisglycinat, Calciumcarbonat, Calciumchlorid, Calciumcitratmalat, Calciumsalze der Zitronensäure, Calciumgluconat, Calciumglycerophosphat, Calciumlactat, Calciumpyruvat, Calciumsalze der Orthophosphorsäure, Calciumsuccinat, Calciumhydroxid, Calcium-L-lysinat, Calciummalat, Calciumoxid, Calcium-L-pidolat, Calcium-L-threonat, Calciumsulfat

Vitamin E

D-alpha-Tocopherol, DL-alpha-Tocopherol, D-alpha-Tocopherylacetat, DL-alpha-Tocopherylacetat, D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat, Gemischte Tocopherole, Tocotrienol-Tocopherol

Magnesium

Magnesiumacetat, Magnesiumascorbat, Magnesiumbisglycinat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid Magnesiumsalze der Zitronensäure, Magnesiumgluconat, Magnesiumglycerophosphat, Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure, Magnesiumlactat, Magnesium-L-lysinat, Magnesiumhydroxid, Magnesiummalat, Magnesiumoxid Magnesium-L-pidolat, Magnesiumkaliumcitrat, Magnesiumpyruvat, Magnesiumsuccinat, Magnesiumsulfat, Magnesiumtaurat, Magnesiumacetyltaurat

Vitamin K

Phylloquinon (Phytomenadion), Menachinon

Eisen

Eisencarbonat, Eisencitrat, Eisenammoniumcitrat, Eisengluconat, Eisenfumarat, Eisennatriumdiphosphat, Eisenlactat, Eisensulfat, Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat), Eisensaccharat, elementares Eisen (elektrolytisch, carbonyl- oder wasserstoffreduziert), Eisenbisglycinat, Eisen-L-pidolat, Eisen(II)-phosphat, Eisen(II)-taurat

Vitamin C

L-Ascorbinsäure, Natrium-L-ascorbat, Calcium-L-ascorbat, Kalium-L-ascorbat, L-Ascorbyl-6-palmitat, Magnesium-L-ascorbat, Zink-L-ascorbat

Zink

Zinkacetat, Zink-L-ascorbat, Zink-L-aspartat, Zinkbisglycinat, Zinkchlorid, Zinkcitrat, Zinkgluconat, Zinklactat, Zink-L-lysinat, Zinkmalat, Zink-mono-L-methioninsulfat, Zinkoxid, Zinkcarbonat, Zink-L-pidolat, Zinkpicolinat, Zinksulfat

Thiamin

Thiaminhydrochlorid, Thiaminmononitrat, Thiaminmonophosphatchlorid, Thiaminpyrophosphatchlorid

Kupfer

Kupfercarbonat, Kupfercitrat, Kupfergluconat, Kupfersulfat, Kupfer-L-aspartat, Kupferbisglycinat, Kupferlysinkomplex, Kupfer(II)-oxid

Riboflavin

Riboflavin, Riboflavin-5′-phosphat, Natrium

Mangan

Manganascorbat, Magnesium-L-aspartat, Mangan-Bisglycinat, Mangancarbonat, Manganchlorid, Mangancitrat, Mangangluconat, Manganglycerophosphat, Manganpidolat, Mangansulfat

Niacin

Nicotinsäure, Nicotinamid, Inositolhexanicotinat (Inositolniacinat)

Fluor

Calciumfluorid, Kaliumfluorid, Natriumfluorid, Natriummonofluorphosphat

Vitamin B6

Pyridoxinhydrochlorid, Pyridoxin-5′-phosphat, Pyridoxal-5′-phosphat

Selen

L-Selenomethionin, Selenhefe, Selenige Säure, Natriumselenat, Natriumhydrogenselenit, Natriumselenit

Folsäure

Pteroylmonoglutaminsäure, Calcium-L-methylfolat, 5MTHF-Glucosamin

Chrom

Chrom(III)-chlorid, Chrom(III)-lactattrihydrat, Chromnitrat, Chrompicolinat, Chrom(III)-sulfat

Vitamin B12

Cyanocobalamin, Hydroxocobalamin, 5′-Desoxyadenosylcobalamin, Methylcobalamin

Molybdän

Ammoniummolybdat (Molybdän (VI)), Natriummolybdat (Molybdän (VI))

Biotin

D-Biotin

Jod

Natriumiodid, Natriumiodat, Kaliumiodid, Kaliumiodat

Pantothensäure

Calcium-D-pantothenat, Natrium-D-pantothenat, D-Panthenol, Pantethin

Chlor und Phosphor

dürfen lt. NEM-V ebenfalls zugesetzt werden, jedoch in der Praxis bedeutungslos, da keine Mangelstoffe.

Weitere erlaubte Stoffe

Borsäure, Natriumborat, cholinstabilisierte Orthokieselsäure, Siliciumdioxid, Kieselsäure (in Gel-Form)

Quellen:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1170/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Inkrafttreten am 10.01.2010 (20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 21.12.2009).

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. März 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates